Die meisten Unternehmen sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit der Notwendigkeit konfrontiert, Bankkredite aufzunehmen. In dieser Hinsicht hat der Buchhalter die Aufgabe, diese Operation korrekt durchzuführen und den Prozentsatz des Darlehens in der Buchhaltung der Organisation widerzuspiegeln. Zur Durchführung dieses Verfahrens gibt es eine Reihe von Regeln, die von der PBU und der Anleitung zur Anwendung des Kontenplans geregelt werden.
Anleitung
Schritt 1
Berücksichtigen Sie die Kosten, die mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag verbunden sind, die das Unternehmen gemäß den Vorschriften der Rechnungslegungsvorschriften PBU 15/2008 "Buchhaltung von Aufwendungen für Darlehen und Anleihen" erhalten hat, die durch die Verordnung des Finanzministerium der Russischen Föderation Nr. 107n vom 06.10.2008. Gemäß Ziffer 2 der PBU 9/99 und Ziffer 3 der PBU 10/99 kann der Darlehensbetrag bei Erhalt nicht als Ertrag des Unternehmens und bei Rückgabe als Aufwand erfasst werden.
Schritt 2
Verbuchen Sie den Eingang der Mittel aus dem Darlehen auf dem Kontokorrentkonto des Unternehmens als langfristige Darlehensschuld. Dazu müssen Sie ein Darlehen auf Konto 67 „Abrechnungen für langfristige Darlehen und Kredite“und eine Belastung auf Konto 51 „Abrechnungskonten“eröffnen. Diese Regel ist in Abschnitt 2 der PBU 15/2008 beschrieben.
Schritt 3
Betrachten Sie die Kosten des Darlehens, nämlich die Zahlung von Zinsen, zu anderen Ausgaben. Sie sind gemäß §§ 6 und 7 der PBU 15/2008 bei ihrer Verabschiedung in der Rechnungslegung für den Berichtszeitraum zu berücksichtigen. Die Verrechnung der Zinshöhe erfolgt gesondert mit Eröffnung des Unterkontos 67.2 „Darlehenszinsen“. Die Aufzinsung des Darlehens spiegelt sich in der Gutschrift des Unterkontos 67.2 mit Entsprechung zur Belastung des Kontos 91.2 „Sonstige Aufwendungen“wider. Nach der Zahlung der Darlehenskosten muss dieser Vorgang auf dem Konto 51 „Girokonten“und der Belastung auf Konto 67.2 „Darlehenszinsen“berücksichtigt werden.
Schritt 4
Führen Sie in der Buchhaltung den Erwerb von Immobilien durch, der im Darlehensvertrag angegeben ist. Dazu ist der Wert auf der Gutschrift des Kontos 60 „Abrechnungen mit Auftragnehmern und Lieferanten“und der Belastung des Kontos 08 „Investitionen in das Anlagevermögen“mit Verweis auf das entsprechende Unterkonto abzubilden. Mehrwertsteuer bei Kontobelastung beachten 19.1. Die Zahlung für die Immobilie erfolgt durch Eröffnung eines Guthabens auf Konto 51 und einer Belastung auf Konto 60. Nach Inbetriebnahme der gekauften Anlage erfolgt eine Buchung in der Buchhaltung mit einer Gutschrift auf Konto 08 und einer Belastung auf Konto 01 " Anlagevermögen".