Verschiedene Organisationen und Privatpersonen kaufen Devisen für eigene Zwecke, zum Beispiel zur Rückzahlung eines Kredits, Zahlungen im Rahmen eines ausländischen Vertrags und für andere Handelsgeschäfte, jedoch nur unter Beteiligung einer autorisierten Bank und ausschließlich nach den von der Nationalbank festgelegten Regeln. Weder der Kauf noch der Verkauf von Währungen ist ohne Beteiligung der Bank möglich, und bei Verletzung dieser Bedingung gilt die Transaktion als ungültig.
Anleitung
Schritt 1
Der Kauf und Verkauf von Währungen ist über den Interbanken-Wechselkurs möglich. Der Devisenkauf über eine Bank ist der Erwerb von Fremdwährung im Rahmen eines abgeschlossenen Kaufvertrages mit einer Bank oder im Rahmen eines Auftragsvertrages. Transaktionen zum Kauf von Fremdwährungen werden über das Konto "Abrechnungen mit Schuldnern und Gläubigern" Nr. 76 und Verkäufe - das Konto "Transfers in Transit" Nr. 57 ausgewiesen.
Schritt 2
Um Devisen zu kaufen, um Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, die von einer ausländischen Organisation bereitgestellt werden, müssen Sie bei der Bank einen Antrag auf Devisenkauf stellen, eine Vereinbarung treffen, nach der diese Währung an ihren Bestimmungsort weitergeschickt wird, und die erforderlichen Betrag in Landeswährung unter Verwendung einer Buchung " Belastung Kontonummer 76 - Gutschrift Kontonummer 51 ".
Schritt 3
Um die Währungskontrolle durchzuführen, muss die Bank auf den Originalen jedes von der Organisation bereitgestellten Dokuments eine Markierung auf ihrer Buchhaltung als Grundlage für den Kauf von Fremdwährungen auf der Grundlage einer Vereinbarung anbringen, ein Transitwährungskonto und ein Girokonto eröffnen Konto in der für die Organisation erforderlichen Währung.
Schritt 4
Nachdem die Bank bargeldlose Fremdwährungen erworben hat, schreibt die Bank Gelder auf dem aktuellen Fremdwährungskonto der Organisation wie folgt gut: "Belastung von Konto Nr. 52 - Gutschrift von Konto Nr. 76". Eine Eintragung in das Buchführungsregister für die Bilanzierung von Aktiva und Passiva erfolgt in Landeswährung und gleichzeitig in Fremdwährung. Alle Aufwendungen und Erträge, die im Rahmen von Transaktionen zum An- und Verkauf von Fremdwährungen entstanden sind, sind als sonstige Zahlungen zu bilanzieren. In diesem Fall erfolgt der Eintrag "Belastung Konto Nr. 76 - Gutschrift Konto Nr. 52" und dann "Belastung Konto Nr. 91 - Gutschrift Konto Nr. 76". Das heißt, zuerst wird die Bankprovision gezahlt und dieser Betrag wird dann auf andere Ausgaben verwiesen.
Schritt 5
Die erhaltene Währung wird zu dem von der Nationalbank am Tag des Geldeingangs festgelegten offiziellen Kurs abgerechnet, obwohl die Bank Währungen zu einem anderen Kurs als dem offiziellen Kurs erwerben kann. In diesem Fall ist die Differenz in den sonstigen Aufwendungen oder Erträgen zu berücksichtigen und über den Eintrag „Belastung Konto Nr. 91 – Gutschrift Konto Nr. 76“abzubilden.