Das Verfahren zur Befreiung von der Mehrwertsteuer ist recht einfach. Es ist jedoch wichtig, das beim Steueramt eingereichte Dokumentenpaket korrekt zu bilden.
Der Antrag auf Befreiung von der Mehrwertsteuer wird spätestens am 20. des Monats, in dem die Befreiungsgründe und der Wunsch des Steuerpflichtigen auftraten, beim Finanzamt am Ort der Registrierung der Organisation oder des Einzelunternehmers eingereicht.
Dem Antrag beigefügt:
- Benachrichtigung in dem durch die Verordnung des russischen Ministeriums für Steuern und Abgaben vom 04.07.2002 genehmigten Formular. Nr. BG-3-03 / 342;
- Auszug aus der Bilanz, wenn der Antragsteller eine Organisation ist;
- einen Auszug aus dem Buch der Einnahmen und Ausgaben und der Geschäftsvorfälle, wenn der Antragsteller Einzelunternehmer ist;
- Auszug aus dem Verkaufsbuch;
- eine Kopie des Journals der eingegangenen und ausgestellten Rechnungen oder eine Liste der Rechnungen mit Kopien der Rechnungen selbst (seit dem 1. Januar 2015 entfällt die Verpflichtung zur Vorlage dieses Dokuments).
Diese Dokumente werden in beliebiger Form zur Verfügung gestellt, jedoch muss aus ihnen die Höhe des Erlöses der letzten drei Monate ersichtlich sein. Anstelle der Bilanz ist es in Mode, eine Ergebnisrechnung abzugeben (früher hieß sie Gewinn- und Verlustrechnung). Ein Auszug aus den Büchern kann in Form einer vom Hauptbuchhalter unterzeichneten Bescheinigung ausgestellt werden.
Der Antrag kann persönlich oder postalisch eingereicht werden, spätestens jedoch sechs Tage vor Ablauf der Antragsfrist (20. des Monats). Das heißt, wenn ein Unternehmer zum Beispiel ab dem 1. Mai keine Umsatzsteuer mehr zahlt, muss spätestens am 20. Mai eine Anzeige mit Unterlagen beim Finanzamt eingereicht oder spätestens am 10. Mai per Post versandt werden.
Gleichzeitig sieht der Gesetzgeber die Folgen des Versäumens der Frist für die Einreichung einer Meldung nicht vor, daher kann eine Verletzung dieser Fristen kein Grund für die Verweigerung der Mehrwertsteuerbefreiung sein.
Über eine solche Erklärung trifft das Finanzamt keine Entscheidungen, da die Befreiung anzeigepflichtig ist. Aber nach dem Absenden des Antrags und aller Unterlagen kann die Organisation oder der einzelne Unternehmer die Befreiung nicht ablehnen - sie gilt für die nächsten 12 Monate.
Die Mehrwertsteuerbefreiung wird automatisch beendet, wenn die Einnahmen für drei Monate 2 Mio. RUB überschreiten. oder wenn das Unternehmen mit dem Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren beginnt oder aufhört, getrennte Aufzeichnungen über verbrauchsteuerpflichtige und nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren zu führen. In diesem Fall erlischt der Freistellungsanspruch ab dem 1. Tag des Monats, in dem die angegebene Überschreitung eingetreten ist oder verbrauchsteuerpflichtige Waren verkauft wurden.