Im Rahmen der Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Gesellschaft, deren Eigentumsform eine GmbH ist, kann sich im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Einführung einer neuen Person die Frage einer Änderung der Zusammensetzung der Gründer stellen. Die Änderung in der Zusammensetzung der Gründer muss durch entsprechende Anpassungen im staatlichen Register der juristischen Personen (USRLE) ordnungsgemäß formalisiert werden.
Anleitung
Schritt 1
Laut Gesetz kann eine Änderung der Zusammensetzung der Gesellschafter und die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Zusammensetzung der Gründer erfolgen, wenn einer der alten Gesellschafter seinen Anteil am genehmigten Kapital abtritt oder veräußert oder dieser Anteil vererbt wird, sofern nicht anders durch die Satzung der Gesellschaft vorgesehen. Es kann auch vorkommen, dass eine neue juristische Person oder natürliche Person den Wunsch äußert, mit ihrer Einlage in das genehmigte Kapital in die Gesellschaft einzutreten. Ein neuer Teilnehmer muss einen Antrag auf Aufnahme als Gründer der Gesellschaft unter Angabe des gewünschten Anteils am genehmigten Kapital stellen. Er muss auch die Höhe des zu leistenden Beitrags angeben.
Schritt 2
Die Entscheidung über die Einführung eines neuen Gründers fällt auf der Mitgliederversammlung. Wenn der Neugründer nicht erbt und die Aktie nicht kauft, sondern mit eigener Einlage in die Struktur eingeht, muss die Hauptversammlung auch über eine Erhöhung des genehmigten Kapitals beschließen.
Schritt 3
Aktuelle Änderungen sollten sich in der Liste der Gesellschafter der Gesellschaft widerspiegeln, sie enthält Informationen über alle Gesellschafter (Gründer) der Gesellschaft unter Angabe ihrer Anteile am genehmigten Kapital.
Schritt 4
Gemäß dem Bundesgesetz Nr. 14-FZ vom 08.12.1998 "Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung" ist eine bevollmächtigte Person oder eine Person, die die Funktionen des alleinigen Organs wahrnimmt, verpflichtet, sicherzustellen, dass diese Informationen mit den Angaben in der Einheitlichen Staatliches Register juristischer Personen. Daher müssen die entsprechenden Unterlagen bei der Steuerbehörde am Sitz der Gesellschaft eingereicht werden, um diese Änderungen vorzunehmen.
Schritt 5
Das Dokumentenpaket muss zunächst von einem Notar beglaubigt werden. Es enthält Kopien der folgenden Dokumente: die Satzung mit einer neuen Liste der Gesellschafter (der Gründungsvertrag nach der neuen Fassung des Gesetzes ist kein Gründungsdokument), eine Bescheinigung über die Eintragung in das Einheitliche Staatliche Register der juristischen Personen, eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung. Der Auszug aus dem Unified State Register of Legal Entities ist im Original enthalten.