Die Schwierigkeit, sich für einen Geschäftsführer, der Gründer einer GmbH ist, zu bewerben, liegt darin, dass er sich selbst für diese Position ernennen muss und tatsächlich einen Arbeitsvertrag mit sich selbst abschließen muss. Dieser Zustand erscheint vielen absurd, ist aber legal.
Anleitung
Schritt 1
Ist der Geschäftsführer alleiniger Firmengründer, ernennt er sich diese Position durch alleinigen Beschluss. Eine typische Form dieses Dokuments kann leicht im Internet gefunden werden.
Beträgt die Zahl der Gründer zwei oder mehr, wird die Ernennung durch Beschluss ihrer Hauptversammlung gleichberechtigt mit anderen Gründungsdokumenten des Unternehmens (Gründungsbeschluss, Gesellschaftsvertrag usw.) formalisiert.
Beispiele für solche Dokumente sind auch leicht im Internet zu finden. Bei der Suche sollten Websites von Informations- und Rechtssystemen (z. B. "Berater" und "Bürge") bevorzugt werden, die erforderlichen Muster können auch auf den Ressourcen von Unternehmen vorhanden sein, die Dienstleistungen für die Registrierung von Unternehmen erbringen.
Schritt 2
Der nächste Schritt ist der Abschluss eines Arbeitsvertrags durch den Direktor, den er von beiden Seiten unterschreibt. Dieser Punkt wird von vielen als umstritten angesehen, aber in Wirklichkeit passt alles in die Grenzen des Rechtsgebiets.
Die Arbeitsverhältnisse sind eindeutig vorhanden, und der Arbeitgeber des Direktors ist nicht er selbst, sondern die von ihm gegründete Organisation, in deren Namen er die Dokumente durch Beschluss der Gründer (oder seines eigenen, wenn der Gründer ist allein und das ist er selbst). Es liegt also tatsächlich kein rechtlicher Zwischenfall vor.
Ein Muster-Arbeitsvertrag des CEO ist auch online zu finden.
Schritt 3
Auf der Grundlage des Arbeitsvertrags erteilt der Direktor die Anordnung, sich in diese Position einzuschreiben. Hier ist die Situation die gleiche: Er ernennt sich als eigener Arbeitgeber in die Organisation und hat allen Grund, in ihrem Namen zu unterschreiben - einschließlich der Anordnung seiner eigenen Immatrikulation im Staat.
Schritt 4
Der Schlussakkord der Personalformalitäten ist die Eintragung eines Beschäftigungsnachweises in das Arbeitsbuch des Direktors. Wenn dies sonst niemand tun kann (auch wenn der hierfür Verantwortliche noch nicht bestellt und noch nicht einmal eingestellt ist oder das Personal der Gesellschaft zumindest zunächst auf eine Einheit beschränkt werden soll – durch den Gründungsdirektor selbst), gibt er es selbst ein.