Jede Frau hat vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss wird allen werdenden Müttern gezahlt, unabhängig davon, ob die Frau vor dem Urlaub erwerbstätig war oder arbeitslos war. Die Höhe der Leistung wird direkt von der Höhe des Gehalts der werdenden Mutter beeinflusst.
Anleitung
Schritt 1
Das Verfahren zur Berechnung und Zahlung dieser Leistung erfolgt eindeutig nach den gesetzlich festgelegten Normen und Bedingungen.
Schritt 2
Wenn eine Frau einen Mutterschaftsurlaub hat, muss sie einen Antrag auf diesen Urlaub stellen und diesem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beifügen, die von der Geburtsklinik ausgestellt wurde, in der die werdende Mutter beobachtet wurde.
Schritt 3
In der Organisation, in der die werdende Mutter arbeitet, wird der Mutterschaftsurlaub der Frau gewährt. Grundlage der Bestellung ist eine Bescheinigung und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Bestellung muss das Anfangs- und Enddatum des Urlaubs enthalten. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt 140 Kalendertage bei Einzelschwangerschaften und 194 Tage bei Mehrlingsschwangerschaften.
Schritt 4
Eine Kopie der Bestellung wird an die Buchhaltung der Organisation gesendet, woraufhin die werdende Mutter die Höhe der Leistung berechnet. Für die Berechnung des Zuschusses sollten Sie 100 Prozent des Einkommens der Frau ohne Krankenstand und Urlaubsgeld berücksichtigen.
Schritt 5
Zu beachten ist, dass die werdende Mutter ab 2011 den Zeitraum, der für die Berechnung des Zuschusses herangezogen werden soll, selbst wählt. Dies sind die zwei Kalenderjahre bzw. zwölf Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs.
Schritt 6
Die aufgelaufene Beihilfe wird der werdenden Mutter spätestens zehn Tage nach Antragstellung ausgezahlt. Der Zuschuss kann der werdenden Mutter direkt an der Kasse der Organisation ausgezahlt oder auf das Girokonto bei der Bank überwiesen werden. Wie die Leistungen ausgezahlt werden, hängt von dem im Unternehmen installierten Abrechnungsmechanismus für Mitarbeiter ab.
Schritt 7
War die werdende Mutter vor dem Mutterschaftsurlaub nicht erwerbstätig, wird die Leistung in Höhe von höchstens einem Mindestlohn gezahlt. Eine arbeitslose Frau kann beim Sozialamt an ihrem Wohnort einen Zuschuss erhalten.