Stiftung Als Gemeinnütziger Verein

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Unter den öffentlichen Organisationen hebt sich die Stiftung ab. Als gemeinnützige Organisation verfügt die Stiftung über eine eigene Satzung, die die Ziele und Zielsetzungen der Organisation definiert, sowie über Leitungsorgane, die die Kontrolle über die Durchführung der Aktivitäten der Organisation ausüben. Die Arbeit der Stiftung erfolgt nach dem Zivilrecht.

Stiftung als gemeinnütziger Verein
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Grundlage: Grundlagen der Tätigkeit

Rechtsstellung und Verfahren zur Ausübung der Stiftungstätigkeit sind in den Bundesgesetzen „Über gemeinnützige Organisationen“, „Über gemeinnützige Vereine“und „Über gemeinnützige Tätigkeiten und gemeinnützige Organisationen“geregelt.

Ein bedeutender Teil der Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit nichtkommerzieller Stiftungen spiegelt sich im Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation wider.

Eine Stiftung ist eine Art gemeinnütziger Organisation. Es bietet keine Mitgliedschaft. Die Stiftung kann von Bürgern oder juristischen Personen gegründet werden, die zu diesem Zweck auf freiwilliger Basis Vermögensbeiträge leisten. Eine solche gemeinnützige Organisation wird zur Verwirklichung kultureller, pädagogischer, karitativer oder sonstiger gemeinnütziger Zwecke gegründet.

Sämtliches Vermögen, das von ihren Stiftern auf die Stiftung übertragen wird, geht in das Eigentum dieser Organisation über. Gleichzeitig haftet der Fonds nicht für die Verpflichtungen der Gründer, und diese haften nicht für die bestehenden Verpflichtungen des Fonds. Die Stiftung darf ihr Vermögen ausschließlich für die in der Satzung klar definierten Zwecke verwenden.

Eine zwingende Voraussetzung ist die jährliche Veröffentlichung von Berichten über die Nutzung des Vereinsvermögens durch den Fonds.

Eine gemeinnützige Stiftung ist zur unternehmerischen Tätigkeit berechtigt, jedoch nur, wenn dies mit dem Stiftungszweck vereinbar und zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Stiftung erforderlich ist. Um unternehmerisch tätig zu sein, hat die Stiftung das Recht, Wirtschaftsunternehmen zu gründen sowie sich an den Aktivitäten bereits etablierter Strukturen dieser Art zu beteiligen.

Merkmale gemeinnütziger Stiftungen

Am häufigsten gibt es in der Praxis gemeinnützige Stiftungen, deren Aktivitäten ihre eigenen Merkmale haben. Eine gemeinnützige Stiftung hat beispielsweise kein Recht, Gelder und ihr Eigentum zur Unterstützung politischer Bewegungen, Gruppen und Parteien zu verwenden. Eine solche Organisation kann sich auch nicht zusammen mit anderen Personen an Wirtschaftsunternehmen beteiligen.

Das oberste Organ einer gemeinnützigen Stiftung muss kollegial sein. Die Mitglieder des obersten Organs sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ehrenamtlich berechtigt. Beschränkungen bestehen auch hinsichtlich der Mitwirkung im obersten Organ derjenigen Personen, die Angestellte des Vorstandes der gemeinnützigen Stiftung sind. Beamte einer solchen Stiftung können keine Positionen in Organisationen bekleiden, die von einer gemeinnützigen Stiftung gegründet wurden.

Da die Stiftung nicht auf den Grundsätzen der Mitgliedschaft beruht, dürfen sich ihre Stifter nicht an den Aktivitäten dieser Organisation beteiligen. Sie behalten das Recht, die Angelegenheiten des Fonds durch seine Leitungsorgane zu beeinflussen.

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