Wenn ein Steuerpflichtiger ein vereinfachtes Besteuerungssystem anwendet und Mehrwertsteuer zahlen möchte, muss er auf ein allgemeines Besteuerungssystem umstellen. Darüber hinaus kann dieses Verfahren sowohl in obligatorischer als auch in freiwilliger Form durchgeführt werden. In jedem Fall müssen Sie das festgelegte Übergangsverfahren durchlaufen.
Anleitung
Schritt 1
Lesen Sie die Bestimmungen von Artikel 346.13 der Abgabenordnung der Russischen Föderation, in denen das Verfahren und die Bedingungen für die Beendigung der Anwendung des vereinfachten Steuersystems festgelegt sind. Unternehmen, deren Einnahmen im Berichtszeitraum 20 Millionen Rubel überschritten haben, werden zwangsweise in das allgemeine Steuersystem überführt.
Schritt 2
Erstellen Sie eine Mitteilung im Formular Nr. 26.2-4, genehmigt durch die Verordnung des Ministeriums für Steuern und Steuern der Russischen Föderation Nr. VG-3-22 / 495 vom 19. September 2002, in der Sie Ihren Wunsch angeben, von das vereinfachte Steuersystem zum allgemeinen Steuersystem. Dieses Dokument wird vor dem 15. Januar beim Finanzamt eingereicht. Fakt ist, dass die Umstellung auf ein anderes Regime auf freiwilliger Basis erst ab Beginn des neuen Berichtsjahres erfolgen kann. Diese Regel ist in Artikel 346.13 Absatz 6 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegt.
Schritt 3
Informieren Sie das Finanzamt am Ort der Registrierung, dass das Unternehmen das Recht zur Nutzung des vereinfachten Steuersystems verloren hat. Füllen Sie dazu die Meldung im Formular 26.2-5 aus. Gleichzeitig wird nach Überschreiten der Voraussetzungen für das vereinfachte Steuersystem ab Beginn des nächsten Quartals die Umstellung auf die allgemein anerkannte Besteuerung erfolgen.
Schritt 4
Bilden Sie eine Steuerbemessungsgrundlage für die Übergangszeit. In diesem Fall muss die Methode zur Berechnung der Einkommensteuer gewählt werden: Barzahlung oder Rückstellung. Im ersten Fall bleibt die Rechnungslegung unverändert, und im zweiten Fall muss Artikel 346.25 Absatz 2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation beachtet werden. Gemäß Artikel 271 Absatz 1 der Abgabenordnung der Russischen Föderation ist es in diesem Fall erforderlich, den Verkaufserlös entsprechend dem Versanddatum der Produkte in die Einnahmen einzubeziehen. Nicht abgeschlossene Vorschüsse, die vor dem Übergang vom vereinfachten Steuersystem erhalten wurden, in die Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht einbeziehen. Bilden Sie die Ausgaben gemäß den Bestimmungen von Artikel 346.17 Absatz 2 der Abgabenordnung unter Berücksichtigung bei der Überweisung der Zahlung.
Schritt 5
Berechnen Sie den Restwert der abschreibungsfähigen Immobilie. Dieses Verfahren ist obligatorisch, da Unternehmen, die das vereinfachte Steuersystem anwenden, keine Abschreibungen auf das Anlagevermögen vornehmen. Die Berechnung erfolgt gemäß den in Artikel 346.16 Absatz 3 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegten Regeln.