Behinderte Bürger haben aufgrund des Gesetzes kein Recht, über ihr Eigentum nach eigenem Ermessen zu verfügen. In diesem Zusammenhang müssen Angehörige besondere Vorkehrungen treffen, um Zugang zu den persönlichen Mitteln der erwerbsunfähigen Person in der Sparkasse zu erhalten.
Merkmale der Vollmachtserteilung für einen geschäftsunfähigen
Behinderte sind Personen, die von den Justiz- und Gesundheitsbehörden für geisteskrank oder todkrank erklärt wurden. Die entsprechende Anordnung ergeht an Angehörige, die die Interessen dieser Person vor Gericht vertreten. Menschen mit Behinderungen haben kein Verfügungsrecht über ihr Geld, auch wenn sie zuvor ein Konto oder Sparbuch auf der Bank haben. Außerdem können sie nicht an der Erstellung von amtlichen Dokumenten teilnehmen, auf die sich die Vollmacht bezieht.
Behinderten Bürgern muss ein Vormund zugewiesen werden, der ihre staatlichen Rechte in verschiedenen Organisationen vertritt und schützt sowie über Eigentum verfügt. Um die entsprechende Vollmacht zu erhalten, müssen Sie sich an Ihre örtliche Vormundschaftsbehörde wenden. Es sei daran erinnert, dass nicht jeder Bürger, auch wenn er der nächste Verwandte einer handlungsunfähigen Person ist, sein Vormund werden kann. Dazu wird eine gründliche dokumentarische und persönliche Prüfung durchgeführt.
Ein Bürger, der sich entschließt, Vormund zu werden, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
- Bescheinigung des Arbeitsplatzes;
- Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand;
- schriftliche Erlaubnis der übrigen Familienangehörigen (wenn sie über 18 Jahre alt sind) zum Zusammenleben mit dem Vormund und den Arbeitsunfähigen;
- Autobiographie.
Außerdem prüft die Vormundschaftsbehörde den Pass des Kandidaten sorgfältig, fordert Unterlagen zum Familienstand an und notiert die Adresse seines aktuellen Aufenthaltstitels. Die Prüfung aller Unterlagen und Daten wird einige Zeit in Anspruch nehmen, danach wird der Kandidat zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Die Vertreter der Vormundschaftsbehörde stellen einen Fragenkatalog, auf dessen Grundlage sie sich ein Urteil über die Eignung einer Person für diese verantwortungsvolle Aufgabe bilden.
Die nächste Stufe der Überprüfung wird ein Besuch von Vertretern der Organisation am Wohnort des Vormundschaftskandidaten sein (wo er beabsichtigt, mit einem erwerbsunfähigen Bürger zusammenzuleben). Alle Wohnräume müssen den hygienischen und technischen Standards entsprechen. Auf dieser Grundlage wird eine bestimmte Entscheidung getroffen und im Falle eines positiven Ergebnisses erhält der Bürger Dokumente, die ihn offiziell als Vormund einer handlungsunfähigen Person anerkennen.
Wann kann auf eine Vollmacht verzichtet werden?
Es gibt Situationen, in denen Familienmitglieder eine bestimmte Person (zum Beispiel eine ältere Großmutter oder ein behinderter Verwandter) für unfähig halten, ihre Bankguthaben selbstständig zu verwalten, aufzufüllen und vom Konto abzuheben. Bleibt der entsprechende Bürger gleichzeitig gesund, d. h. denkt er weiterhin nüchtern und legt Rechenschaft über sein Handeln ab, können Sie ihn bitten, einem der Angehörigen eine Vollmacht zu erteilen, damit er Gelder aus dem Sparbuch.
Am besten erstellen Sie eine Vollmacht im Beisein eines Notars, der die Echtheit der Urkunden und die Rechtmäßigkeit ihrer Ausführung bestätigt. Nach Unterzeichnung der Vollmacht durch beide Parteien ist diese ggf. rechtskräftig, über das Geld des Vollmachtgebers zu verfügen.
So heben Sie Geld von einer Sparkasse ab
Wird ein Bürger offiziell als handlungsunfähig anerkannt, muss sich der Vormund an die Vormundschaftsbehörde wenden und die Erlaubnis zur Entnahme von Geldern aus dem Sparbuch des Vormunds beantragen. Im Rahmen des Verfahrens wird ein Antrag erstellt, in dem Sie die Höhe des erhaltenen Betrags und die beabsichtigten Verwendungszwecke angeben müssen (diese sollten nur für die Person gelten, die unter Vormundschaft steht). Die Vormundschaftsbehörde stellt daraufhin eine entsprechende Erlaubnis aus, mit der Sie bereits zur Bank gehen können.
Direkt bei der Bank muss der Vormund persönliche Unterlagen und eine Erlaubnis der Vormundschaftsbehörde vorlegen, nach der der erforderliche Geldbetrag ausgestellt wird. Ist die Vormundschaft nicht geregelt und liegt eine notariell beglaubigte Vollmacht vor, gewährt die Bank auch Zugang zu den Mitteln aus dem Sparbuch des Auftraggebers.