Die Berechnung der Einkommensteuer sollte in Organisationen gemäß den Normen von PBU 18/02 erfolgen. Gleichzeitig gibt es Merkmale der Reflexion in der Bilanzierung der Überzahlung an den Haushalt für diese Steuer.
Anleitung
Schritt 1
Machen Sie in der Buchhaltung die Buchungen für die Berechnung mit dem Einkommensteuerbudget: - Belastung des Kontos 68 (Unterkonto "Berechnungen der Einkommensteuer"), Gutschrift des Kontos 51 "Girokonto" - Vorauszahlungen der Einkommensteuer werden auf den Haushalt übertragen; - Belastung des Kontos 99 "Gewinn und Verlust", Gutschrift des Kontos 68 (Unterkonto "Berechnungen der Einkommensteuer") - der bedingte Steueraufwand wird berücksichtigt.
Schritt 2
Ermitteln Sie den Gesamtsteuerbetrag nach dem Ende des Berichtszeitraums. Im Falle der daraus resultierenden Überzahlung ist dieser Betrag auf Konto 09 „Latente Steuerverbindlichkeiten“zu berücksichtigen. Eröffnen Sie dazu auf diesem Konto ein Unterkonto „Gewinnsteuer zu viel an das Budget gezahlt“.
Schritt 3
Geben Sie die Höhe der Steuerüberzahlung durch folgende Buchführung wieder: - Belastung des Kontos 09 (Unterkonto "Gewinnsteuer an den Haushalt gezahlt"), Gutschrift des Kontos 68 (Unterkonto "Berechnung der Einkommensteuer") - der latente Steueranspruch wurde übernommen in Form einer überhöhten Abgabe an den Haushalt berücksichtigt werden.
Schritt 4
Begleichen Sie den latenten Steueranspruch bei der Verrechnung der Überzahlungsbeträge mit laufenden Zahlungen durch die Buchung: - Belastung des Kontos 68 (Unterkonto "Berechnungen der Einkommensteuer"), Gutschrift des Kontos 09 "Latente Steueransprüche" - die Steuerüberzahlung ist berücksichtigt. Berücksichtigen Sie die auf Konto 09 verbuchten Beträge nicht bei der Berechnung des Nettogewinns (-verlustes), da eine Überzahlung an den Haushalt die Bildung der finanziellen Ergebnisse der Aktivitäten oder die Steuerbemessungsgrundlage nicht beeinflusst. Spiegeln Sie diese in der Bilanz in der Zeile "Langfristige Vermögenswerte" wider.
Schritt 5
Tragen Sie in die Erläuterung die Klausel über die Nichtanwendung von Klausel 11 der PBU 18/02 über die Berücksichtigung des Betrags der aktiven latenten Steuern in der Gewinn- und Verlustrechnung bei der Berechnung des Nettogewinns ein. Dies muss gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. November 1996 Nr. 129-FZ "Über die Rechnungslegung" erfolgen, wonach Organisationen verpflichtet sind, die Nichtanwendung von Rechnungslegungsvorschriften zu melden, wenn sie dies nicht tun ermöglichen, den Immobilienstatus und die finanziellen Ergebnisse der Tätigkeit zuverlässig widerzuspiegeln.