Eine gemeinnützige Partnerschaft ist eine Art gemeinnütziger Organisation, die gemeinnützig ist und auf Mitgliedschaft basiert. Die Gründer einer Personengesellschaft können sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen sein. Eine gemeinnützige Personengesellschaft kann eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Erlös den in der Satzung festgelegten Zwecken zukommt.
Anleitung
Schritt 1
Um eine gemeinnützige Partnerschaft zu formalisieren, müssen Sie gemeinsam mit den Gründern über deren Gründung entscheiden. Die Anzahl der Gründer einer nichtkommerziellen Personengesellschaft ist gesetzlich nicht begrenzt, es müssen jedoch mindestens zwei von ihnen vorhanden sein. Die Entscheidung über die Gründung einer Partnerschaft muss auf der Gründerversammlung getroffen werden. Betrachten Sie an derselben Stelle die Frage der Entwicklung einer Charta und des Abschlusses einer Gründungsurkunde. Der Vertragsabschluss ist kein zwingendes Verfahren. Sie kann nur auf Antrag der Gründer erstellt werden.
Schritt 2
Denken Sie daran, dass die Satzung einer gemeinnützigen Gesellschaft Informationen über das Verfahren zur Verwaltung der Aktivitäten der Gesellschaft, die Zusammensetzung und Zuständigkeit der leitenden Organe und das Verfahren zur Verteilung des nach der Auflösung der Organisation verbleibenden Vermögens enthalten muss. Darüber hinaus muss die Satzung Angaben über die Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der nichtkommerziellen Personengesellschaft, das Verfahren der Vermögensgründung, die Bedingungen und das Verfahren für den Eintritt in den Verein usw. enthalten.
Schritt 3
Um eine Partnerschaft einzutragen, wenden Sie sich mit dem entsprechenden Antrag an die Registerbehörde und fügen Sie diesem folgende Unterlagen bei: - die Entscheidung der Gründer zur Gründung einer nicht-kommerziellen Partnerschaft; - die Satzung der nicht-kommerziellen Partnerschaft; des Vereins, wenn ein Beschluss zu seiner Gründung gefasst wurde; - Protokoll der Gründerversammlung mit Beschluss der Frage der Gründung einer juristischen Person. Er sollte die Satzung der juristischen Person und Fragen im Zusammenhang mit der Wahl der Leitungsorgane genehmigen.
Schritt 4
Bei Eingehen einer Personengesellschaft müssen die Beteiligten zu ihren Gunsten das zur Verwirklichung der gesetzlichen Ziele erforderliche Vermögen übertragen. Die Vermögensbildung kann auch auf Kosten von Mitgliedsbeiträgen erfolgen, deren Zahlungsreihenfolge in der Satzung festgelegt ist. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Regel bar bezahlt. Bitte beachten Sie aber gleichzeitig, dass das bei der Gründung auf die Partnerschaft übertragene Eigentum beim Ausscheiden des Teilnehmers zurückerstattet wird und das in Form von Mitgliedsbeiträgen übertragene Eigentum nicht zurückgegeben werden kann.