Laut PBU müssen Organisationen, die mit dem Verkauf von Waren befasst sind, Aufzeichnungen über alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten führen. Dafür werden spezielle synthetische Konten bereitgestellt, zum Beispiel 90 "Verkäufe", 41 "Produkte" und andere.
Anleitung
Schritt 1
Bevor Sie Transaktionen in der Buchhaltung und Steuerbuchhaltung widerspiegeln, überprüfen Sie die Richtigkeit des Ausfüllens und Bearbeitens aller Begleit- und Steuerdokumente wie Rechnung, Frachtbrief, Akte usw. Achten Sie darauf, dass alle Unterschriften und Siegel vorhanden sind, die Sachdaten korrekt und ohne Flecken eingetragen sind.
Schritt 2
Die Wahl dieser oder jener Kontenkorrespondenz hängt von den Aktivitäten der Organisation ab. Sie sind beispielsweise im Wiederverkauf von Waren tätig. In diesem Fall müssen Sie folgende Angaben machen: D41 K60 - der Wareneingang vom Lieferanten wird berücksichtigt; D19 K60 - die Mehrwertsteuer auf den Wareneingang wird berücksichtigt; D41 K42 - die Handelsspanne für die Ware wird berücksichtigt; D50 K90 Unterkonto "Umsatz" - die Erlöse für die verkauften Waren werden ausgewiesen; D90 Unterkonto "MwSt." K68 - der Mehrwertsteuerbetrag wurde auf die verkauften Waren erhoben; D90 Unterkonto "Umsatzkosten" K41 - die Kosten der verkauften Waren wurden abgeschrieben; D90 Unterkonto "Umsatzkosten" K42 - die Handelsspanne wurde storniert.
Schritt 3
Wenn die Produkte von den Kräften der Organisation selbst hergestellt wurden, müssen Sie die folgende Buchung vornehmen: D90 Unterkonto "Umsatzkosten" K40 oder 43 - die Abschreibung der Kosten für Fertigprodukte wird berücksichtigt.
Schritt 4
Falls Ihrem Unternehmen Verkaufskosten angefallen sind, berücksichtigen Sie diese auf Konto 44. Überweisen Sie die Zahlung des Käufers auf Konto 62.
Schritt 5
Gemäß PBU 9/99 sind alle Einnahmen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit den Umsatzerlösen zuzuordnen, d Konto 91, Unterkonto "Sonstige Einnahmen".
Schritt 6
Bei der Berechnung der Einkommensteuer sind die im Berichtszeitraum erzielten Einkünfte als zu versteuerndes Einkommen zu berücksichtigen, dh sie werden in das zu versteuernde Einkommen einbezogen.