Der Stifter kann auch dann Gelder auf das Verrechnungskonto der Organisation einzahlen, wenn die Mittel für das genehmigte Kapital vollständig eingezahlt sind. Dieser Vorgang wird in der Buchhaltung als Finanzhilfe erfolgen. Es kann entweder unentgeltlich oder in Form eines Darlehens erfolgen.
Anleitung
Schritt 1
Führen Sie eine Mitgliederversammlung des Unternehmens durch, deren Tagesordnung wie folgt klingen wird: "Einen zusätzlichen Beitrag des Gründers leisten." Alle Aktionäre müssen an der Versammlung teilnehmen. Gibt es nur einen Gründer, benennt dieser selbst die Teilnehmer. Dokumentieren Sie die Ergebnisse der Sitzung in Form eines Protokolls oder Beschlusses. Geben Sie hier den Zweck der Finanzhilfe, deren Höhe und die Form der Einzahlung (z.
Schritt 2
Betrachten Sie finanzielle Hilfen als sonstiges Einkommen. Es ist zu beachten, dass dieser Betrag die Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht erhöht, daher tritt in der Bilanzierung ein dauerhafter Unterschied auf, der zur Bildung eines dauerhaften Steueranspruchs führt. Dies ist in der Abgabenordnung (Artikel 251) und in PBU 18/02 angegeben.
Schritt 3
Machen Sie in der Buchhaltung folgende Angaben: - D51 K98 Unterkonto 2 "Unentgeltliche Einnahmen" - Unentgeltliche Zuwendungen des Stifters werden berücksichtigt; - D98 Unterkonto 2 "Unentgeltliche Zuwendungen" K91 Unterkonto 1 "Sonstige Einkünfte" - Zuwendungen des Stifters, als sonstige Einkünfte erfasst; - D68 K99 - die Bildung eines dauerhaften Steueranspruchs wird berücksichtigt
Schritt 4
Wenn Sie finanzielle Unterstützung als zusätzliches Kapital einbringen möchten, spiegeln Sie dies mit dem Eintrag wider: - D51 K83 - finanzielle Unterstützung des Stifters wird ausgewiesen
Schritt 5
Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihr Geld zurückzubekommen, erfassen Sie es als erhaltenen Kredit. Schließen Sie dazu unbedingt einen Kreditvertrag ab.
Schritt 6
Berücksichtigen Sie dies in der Buchhaltung wie folgt: - D51 oder 50 K66 oder 67 - der Erhalt eines Darlehens vom Gründer wird berücksichtigt - D66 oder 67 K51 oder 50 - die Rückgabe des Darlehens an den Gründer wird berücksichtigt.