Das Vorliegen eines Besteuerungsgegenstandes ist eine wichtige Grundlage für die Entstehung der Steuerpflicht. Die Umsatzsteuerpflicht richtet sich nach der Abgabenordnung der Russischen Föderation.
Mehrwertsteuer fällt an, wenn eine Organisation eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübt:
- Verkauft Waren, erbringt Dienstleistungen oder arbeitet in Russland, auch kostenlos. Zum Beispiel bei einem Schenkungsvertrag, Tauschvertrag, Entschädigungsvertrag, Zahlung durch den Käufer für Sacheinlagen usw. Nachweise über die Durchführung des Verkaufs von Waren, Werken, Dienstleistungen können als Dokumente zur Bestätigung von Geschäftsvorgängen (Verträge, Handlungen, Zahlungsdokumente usw.) dienen.
- Überträgt Waren (Bauwerke, Dienstleistungen) für den eigenen Bedarf. Zum Beispiel, wenn ein Unternehmen Teekannen und Kaffeemaschinen für sein Büro kauft.
- Bau- und Installationsarbeiten für den eigenen Bedarf, d. h. für sich selbst, wirtschaftlich und ohne Beteiligung anderer Organisationen durchführt.
- Einfuhr von Waren aus dem Ausland.
Sie müssen keine Mehrwertsteuer berechnen und zahlen, wenn Sie Eigentum aufgrund von Beschädigung oder Diebstahl abschreiben.
Darüber hinaus wird auf den Umlauf von russischer oder ausländischer Währung keine Mehrwertsteuer erhoben; die Höhe der vom Kreditnehmer gezahlten Zinsen; Übertragung des Vermögens der Organisation auf den Rechtsnachfolger; die Übertragung von Eigentum als Investitionsbeitrag und eine Reihe anderer in Art. 146 der Abgabenordnung der Russischen Föderation.