Um Waren ein- oder auszuführen, die das Hoheitsgebiet der Staatsgrenze überschreiten, ist es erforderlich, das Inspektionsverfahren auf dem Hoheitsgebiet einer besonderen Überwachungsorganisation - der Zollabteilung - zu durchlaufen. Verschiedene Länder haben ihre eigenen Regeln für die Kontrolle des Handels.
Anleitung
Schritt 1
Als Republik, die mit Russland in einem einzigen Wirtschaftsraum liegt, hat Weißrussland vor nicht allzu langer Zeit praktisch alle Beschränkungen für den Export von Konsumgütern außerhalb seiner Grenzen aufgehoben. Bis dahin verabschiedete der Ministerrat der Republik Belarus im Jahr 2011 die Resolution Nr. 755 „Über Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchermarktes“. Infolgedessen wurden sechs Arten von Waren von Einzelpersonen aus dem Staatsgebiet vom Export ausgeschlossen. Darüber hinaus wurde für neun Warenarten eine Obergrenze festgelegt, für deren Überschreitung eine Sondergebühr in Höhe des zweifachen Durchschnittspreises entrichtet wurde.
Schritt 2
Ab dem 12. Juni 2011 war es durch das verabschiedete Dekret verboten, folgende Waren aus dem Territorium Weißrusslands auszuführen: Gefrierschränke und Haushaltskühlschränke, ZAO Atlant; Haushaltsbodengasöfen der belarussisch-russischen Gemeinschaftsproduktion des Unternehmens OJSC "Brestgazoapparat"; Zement der folgenden Unternehmen: OJSC Krasnoselskstroymaterialy, Belarusian Cement Plant, Krichevcementnoshifer; synthetische Waschmittel, hergestellt von OJSC "Barkhim"; Cerealien und Nudeln, unabhängig vom Hersteller.
Schritt 3
Die Liste der Waren, die in einer bestimmten Menge außerhalb der Republik Belarus ausgeführt werden dürfen, umfasste: Schweinefleisch - 2 kg; geflügelfleisch - 2 kg; mehl - 2 kg; weißer Zucker - 2 kg; Labkäse - 2 kg; tierisches Öl - 1 kg; Dosenmilch - 5 Dosen; Fleischkonserven - 5 Dosen; Tabakwaren - 2 Packungen. Es war möglich, diese Waren in größeren Mengen zurückzunehmen, aber dann musste eine Gebühr in Höhe des doppelten Durchschnittspreises dieser Waren entrichtet werden.
Schritt 4
Mit Erlass des Ministerrats der Republik Belarus vom 15. Februar 2012 wurden alle Beschränkungen der Warenausfuhr aufgehoben. Es bleibt nur eine Beschränkung der zollfreien Ausfuhr von Kraftstoff durch Einzelpersonen aus dem Staatsgebiet (höchstens einmal alle 8 Tage). Sie wird durch den Beschluss des Ministerrats Nr. 753 geregelt. Das Limit für den Kauf von Kraftstoff in Weißrussland wurde aufgehoben, zuvor durften nur bis zu 200 Liter pro Transporteinheit gekauft werden.