Gemäß § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet sich der Darlehensgeber im Rahmen eines Darlehensvertrages, dem Gründer-Kreditnehmer Gelder oder andere Dinge zur vorübergehenden Verwendung zur Verfügung zu stellen, dieser muss den im Vertrag vereinbarten Betrag fristgerecht zurückzahlen.
Anleitung
Schritt 1
Entscheiden Sie auf der Versammlung der Teilnehmer (Aktionäre) der Gesellschaft über die Ausgabe von Bargeld oder anderen materiellen Werten. Dokumentieren Sie die Ergebnisse in Form einer Entscheidung oder eines Protokolls. Geben Sie in diesem Dokument den Betrag und die Laufzeit des Darlehens an.
Schritt 2
Schließen Sie zunächst einen Kreditvertrag mit dem Gründer ab. Hier müssen Sie angeben, ob die Ausgabe von Geldern zinslos ist, wie lange das Rechtsdokument abgeschlossen ist, auf welche Weise der Betrag zurückerstattet wird (gemäß Zahlungsplan oder einmaliger Betrag). Sie können einen Zahlungsplan für die Vereinbarung erstellen.
Schritt 3
Für den Fall, dass Sie die Laufzeit im Darlehensvertrag nicht angeben, muss der Stifter den Betrag oder sonstige Sachwerte innerhalb eines Monats nach Ihrer Mitteilung über die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zurückgeben.
Schritt 4
Der Vertrag gilt zum Zeitpunkt der Geldüberweisung an den Stifter als geschlossen. Gewähren Sie ein Darlehen mit einer Spesenbarbestellung, die ein einheitliches Formular Nr. KO-2 hat. Erfolgt die Abhebung von Geldern über das Verrechnungskonto der Organisation, reichen ein Zahlungsauftrag und ein Auszug vom Bankkonto aus, um den Vorgang zu bestätigen. Stellen Sie für den Fall, dass das Darlehen bargeldlos ist, eine Rechnung aus, z. B. für die Materialausgabe.
Schritt 5
Wenn das Darlehen in bar vergeben wurde, machen Sie folgende Einträge in der Buchhaltung: D53 Unterkonto "Darlehen gewährt" K51 oder 50 - die Ausgabe eines Darlehens wird widergespiegelt.
Schritt 6
Für den Fall, dass das Darlehen in Form von Wertsachen, z. B. in Form von Sachwerten, vergeben wurde, ist dies wie folgt widerzuspiegeln: D58 Unterkonto „Darlehen gewährt“K01 oder 10 oder 41 - Es wurde ein Darlehen in materieller Form gewährt.
Schritt 7
Beachten Sie bei der Berechnung und Abrechnung von Zinsen die Rechnungslegungsverordnung 9/99. Führen Sie alle Darlehensdokumente aus, die sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch Russlands beziehen.