Im Laufe der wirtschaftlichen Tätigkeit sind die Leiter von Organisationen manchmal gezwungen, die Waren abzuschreiben. Dies kann aus verschiedenen Gründen passieren, zum Beispiel ist das Produkt abgelaufen oder aufgrund von Lagerbeständen wurde eine Unterdeckung festgestellt. Der Buchhalter muss diese Transaktionen in der Buchhaltung widerspiegeln.
Zunächst müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen ausfüllen, da Sie ohne diese kein Recht auf Buchungen in der Buchhaltung haben. Um einen Mangel an Waren zu erkennen oder festzustellen, dass das Verfallsdatum abgelaufen ist, führen Sie eine Inventur durch, dh eine Prüfung. Füllen Sie dazu einen Auftrag zur Ernennung von Mitgliedern der Inventarkommission und zur Festlegung des Zeitpunkts der Prüfung aus (Formular Nr. INV-22).
Füllen Sie die Ergebnisse der Bestandsaufnahme in Form eines Erfassungsbogens (Formular Nr. 22) aus, erstellen Sie eine Bestandsaufnahme (Formular Nr. INV-03). Wenn Sie bei der Überprüfung einen Mangel feststellen, füllen Sie eine Abschreibung der Ware (Formular Nr. TORG-16) oder eine Beschädigung von Waren und Materialien (Formular Nr. TORG-15) aus. Danach müssen Sie die Handlung genehmigen, dh unterschreiben.
Spiegeln Sie diese Transaktionen in der Rechnungslegung wie folgt wider:
- D94 K41 - spiegelt die Kosten von Waren wider, die nicht zum Verkauf geeignet sind;
- 94 19 - der Mehrwertsteuerbetrag für ungeeignete Waren wurde zurückgezahlt;
- D19 K68 - Der Haushalt belastete Mehrwertsteuer wurde wiederhergestellt;
- 91,2 94 К - der Fehlbetrag wurde gegen sonstige Aufwendungen zurückgezahlt.
Ich möchte jedoch eine Änderung vornehmen. Einige Buchhalter fragen sich, ob beim Abschreiben abgelaufener Waren eine Steuerrückerstattung erforderlich ist. Artikel 170 der Abgabenordnung der Russischen Föderation (Absatz 3) listet die Situationen auf, in denen ein Unternehmen zur Erstattung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Hier gibt es keine Abschreibungsklausel für abgelaufene Waren. Daraus folgt, dass die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und keine Steuerrückerstattung erforderlich ist.
Und was ist mit der Einkommensteuer? Können die durch die Entsorgung der Ware entstandenen Kosten berücksichtigt werden? Auf diese Frage gibt das Finanzministerium keine eindeutige Antwort (Schreiben vom 08.07.08 Nr. 03-03-06 / 1/397, Schreiben vom 09.06.09 Nr. 03-03-06 / 1/374). Wenden wir uns jedoch der Abgabenordnung, nämlich Artikel 264, zu, können wir feststellen, dass das Unternehmen das Recht hat, Aufwendungen zu berücksichtigen. Schließlich wurde die Ware zum Weiterverkauf und nicht zum Zwecke der Abschreibung gekauft oder hergestellt.