Kommerzielle Organisationen können als Unterstützung Mittel aus Staatshaushalten erhalten. In diesem Fall wird das Buchführungsverfahren für deren Erhalt und Verwendung in PBU 13/2000 "Buchhaltung für staatliche Beihilfen" geregelt. Der Rest der nicht verwendeten Mittel muss dem entsprechenden Haushalt wieder zugeführt werden.
Anleitung
Schritt 1
Berücksichtigen Sie in der Rechnungslegung den Erhalt staatlicher Beihilfen aus dem Haushalt unter Verwendung des Kontos 86 „Zielfinanzierung“. Buchen Sie die Buchung: Belastung von Konto 51 "Girokonto", Gutschrift von Konto 86 "Zielfinanzierung" - erhalten aus dem Beihilfebudget.
Schritt 2
Buchen Sie die Aufwendungen für das Ereignis, für das die staatliche Beihilfe dem Belastungskonto 91.2 „Sonstige Aufwendungen“entsprechend den Aufwandskonten zugewiesen wurde. Zum Beispiel: - Belastung des Kontos 91.2 "Sonstige Aufwendungen", Gutschrift des Kontos 10 "Rohstoffe und Materialien" - die Materialkosten für eine aus dem Haushalt finanzierte Veranstaltung wurden abgeschrieben; - Belastung des Kontos 91.2 "Sonstige Aufwendungen", Gutschrift von Konto 70 "Gehalt" - aufgelaufene Löhne der Hauptarbeiter.
Schritt 3
Die Beträge der staatlichen Beihilfen, die während des Zeitraums der Anerkennung der Kosten, für die sie zur Finanzierung bereitgestellt wurden, erhalten wurden, sind in die sonstigen Einnahmen der Organisation einzubeziehen, indem Sie Folgendes buchen: Die Höhe der staatlichen Beihilfen wird als Teil der sonstigen Einkünfte in der Höhe berücksichtigt, die zum Ausgleich der Kosten einer staatlichen Veranstaltung erforderlich ist.
Schritt 4
Beantragen Sie eine Rückzahlung der staatlichen Beihilfen an den Staatshaushalt, wenn Sie über die Menge nicht verwendeter Haushaltsmittel verfügen. Die Buchführung sieht wie folgt aus: Belastung von Konto 86 „Zielfinanzierung“, Gutschrift von Konto 51 „Girokonto“– der Betrag der nicht ausgegebenen staatlichen Beihilfen wurde dem Haushalt zugeführt.
Schritt 5
Geben Sie in der Erläuterung zum Jahresabschluss den Erhalt staatlicher Beihilfen an, wenn deren Höhe für die Vermögens- und Ertragslage Ihrer Organisation von Bedeutung ist.