Die Organisations- und Rechtsform eines Unternehmens in Russland prägt seine Aktivitäten maßgeblich: So hängt beispielsweise das Verfahren für Besteuerung, Berichterstattung und andere Parameter davon ab. Gleichzeitig hat eine Handelsgesellschaft das Recht, eine Tochtergesellschaft zu gründen, die auch ihre eigenen Merkmale hat.
Die gesamte Palette der in der Russischen Föderation zulässigen Organisations- und Rechtsformen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation festgehalten, das im Gesetzbuch unseres Landes unter der Nummer 51-FZ vom 30. November 1994 eingetragen ist.
Tochtergesellschaft Konzept
Der Begriff der Tochtergesellschaft ist in Artikel 105 dieses Verordnungsgesetzes beschrieben. Absatz 1 dieses Artikels bestimmt insbesondere, dass ein Unternehmen als Tochterunternehmen eines anderen anerkannt werden kann, wenn in einer solchen Situation eine Reihe von Bedingungen vorliegen.
Die erste Möglichkeit als Grundlage für die Anerkennung eines Unternehmens als Tochterunternehmen im Verhältnis zu einem anderen ist also die Höhe des Anteils des genehmigten Kapitals im Besitz der Muttergesellschaft. Überwiegt die vorgegebene Größe, d. h. gibt sie der Muttergesellschaft bei einer Abstimmung den Ausschlag, so ist die andere Gesellschaft eine Tochtergesellschaft dieser. In der Praxis beträgt der Stimmrechtsanteil in der Regel mehr als 50 % des Grundkapitals.
Ein weiterer Grund dafür, dass ein Unternehmen als Tochterunternehmen eines anderen angesehen wird, ist das Bestehen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihnen, die gemäß allen Anforderungen der modernen russischen Büroarbeit erstellt wurde, über das Bestehen einer entsprechenden Beziehung zwischen Organisationen. Kriterium ist auch in diesem Fall, ob die Muttergesellschaft den Stichentscheid hat. Darüber hinaus lässt Artikel 105 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation das Vorliegen weiterer Gründe zu, die der Muttergesellschaft den Ausschlag geben, aufgrund derer eine andere Gesellschaft als Tochtergesellschaft anerkannt werden kann.
Nebenrechte und -pflichten
Die Stellung einer Tochtergesellschaft macht diese in gewisser Weise von der Muttergesellschaft abhängig. Sie ist beispielsweise verpflichtet, deren Weisungen bei Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu befolgen. Gleichzeitig sollte die Geschäftsführung des Hauptunternehmens daran denken, dass die aus solchen Entscheidungen resultierende Verantwortung auf die beiden Unternehmen verteilt wird, die im Schadensfall in einer solchen Situation gesamtschuldnerisch haften.
Gleichzeitig hat die Tochtergesellschaft auch eine Reihe wichtiger Rechte gegenüber der Muttergesellschaft. So haftet sie beispielsweise nicht für etwaige Schulden dieser, sondern die Muttergesellschaft wiederum haftet subsidiär für die Schulden der „Tochter“im Falle ihrer Insolvenz. Zwar gilt die Bedingung der subsidiären Haftung in diesem Fall nur, wenn die Insolvenz durch Verschulden der Muttergesellschaft eingetreten ist.