Gastronomiebetriebe dürfen Bier vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Beschränkungen handeln. Gleichzeitig gelten für solche Unternehmen aufgrund der Besonderheiten dieser Art von Tätigkeit eine Reihe von Anforderungen nicht.
Die Besitzer von Gastronomiebetrieben verkaufen neben ihrer Haupttätigkeit oft Bier. Die aktuelle Gesetzgebung beantwortet die Frage nach der Möglichkeit des Bierverkaufs in der Gemeinschaftsverpflegung positiv. Gemäß Artikel 11 des Bundesgesetzes Nr. 171-FZ kann der Vertrieb von alkoholischen und alkoholhaltigen Produkten nicht nur von Organisationen, sondern auch von einzelnen Unternehmern durchgeführt werden. Deshalb hat jeder Inhaber einer Catering-Organisation das Recht, dieses Getränk zu verkaufen.
Brauche ich für den Handel mit Bier in der Gemeinschaftsverpflegung eine Lizenz?
Beim Verkauf von Bier in der Gemeinschaftsverpflegung sollte man keine zusätzlichen Kosten fürchten, da diese Art der Tätigkeit nicht genehmigungspflichtig ist. Sie ist in der Ausnahmeliste des Artikels 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes Nr. 171-FZ enthalten. Aus diesem Grund reicht es für den Handel mit Bier an einem Catering-Punkt aus, sicherzustellen, dass keine anderen Beschränkungen durch das genannte normative Gesetz bestehen, wonach Sie Verträge mit Lieferanten abschließen und dieses Getränk direkt an die Bevölkerung verkaufen können.
Welche Einschränkungen gelten für Catering-Organisationen?
Catering-Organisationen können Bier an jedem Ort verkaufen, mit Ausnahme von Kinder-, Bildungs-, medizinischen Einrichtungen, Sporteinrichtungen, angrenzenden Gebieten, öffentlichen Nah- und Vororten, Haltestellen, Tankstellen, Militäreinrichtungen. Diese Beschränkungen sind in Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes Nr. 171-FZ aufgeführt.
Gastronomiebetriebe funktionieren oft nur zu einer bestimmten Jahreszeit, sind also keine stationären Einrichtungen. Aus diesem Grund fürchten viele Inhaber solcher Betriebe die Verbote des genannten Artikels, der von der Unzulässigkeit des Einzelhandelsverkaufs alkoholischer Getränke in ortsgebundenen Einzelhandelsgeschäften spricht. Dieselbe Regel stellt jedoch eine Ausnahme für Catering-Unternehmen dar, die Bier auch ohne stationäre Flächen verkaufen können. Catering-Punkte können auch auf dem Territorium von Kultureinrichtungen, Bahnhöfen, Flughäfen, Groß- und Einzelhandelsmärkten Bier verkaufen, obwohl andere Unternehmen und Unternehmer in diesen Einrichtungen von solchen Aktivitäten vollständig untersagt sind. Diese Lockerung ist auf die Besonderheiten und die gesellschaftliche Bedeutung der Aktivitäten für die Erbringung öffentlicher Catering-Dienstleistungen zurückzuführen.